Die Corona-Panik breitet sich von München über die gesamte Republik aus. Wer aus einem der sogenannten Hotspots in Bayern kommt, hat in vielen Hotels schlechte Karten. Das Beispiel könnte Schule machen.

    Wer derzeit aus München oder Würzburg in andere Bundesländer reist, muss bei Übernachtungen in Hotels oder Pensionen mit erheblichen Einschränkungen rechnen. Die beiden bayerischen Städte gelten als Corona-Hotspots. Dort wurde laut dem Gesundheitsministerium in München die Zahl von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) überschritten.

    Im Nachbarland Baden-Württemberg gilt etwa laut einer Mitteilung des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (Dehoga) etwa folgende Regelung: „Es ist untersagt, in Beherbergungsbetrieben Gäste zu beherbergen, die sich in einem Land-, Stadtkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten oder darin ihren Wohnsitz haben, in dem der Schwellenwert von 50 neu gemeldeten Sars-CoV-2-Fällen (Coronavirus) pro 100.000 Einwohner in den vorangehenden sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) überschritten wurde.“ Ausnahmen seien möglich, ein Gast ein negatives Corona-Testergebnis vorlegen könne, das nicht älter als 48 Stunden ist.

    Laut Dehoga gelten ähnliche Regelungen in Brandenburg, Hamburg, Hessen, im Saarland, in Sachsen und in Sachsen-Anhalt. In Mecklenburg-Vorpommern ist sogar die Einreise für Menschen aus Corona-Hotspots mit Sieben-Tage-Inzidenz über 50 verboten. In Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein droht eine 14-tägige Quarantäne.

    Die bayerische Staatsregierung unter Ministerpräsident Markus Söder (CSU) hatte gestern neue Corona-Regeln für die sogenannten Hotspots mit Sieben-Tage-Inzidenz verabschiedet: Kommunen sollen bei Überschreitung des 50er-Wertes eine Maskenpflicht auf bestimmten öffentlichen Plätzen erlassen sowie den Konsum und Verkauf von Alkohol einschränken (durch eine Sperrstunde zwischen 23:00 und 6:00 Uhr). Statt zehn Menschen sollen sich dann nur noch fünf Personen – oder zwei Hausstände – treffen oder gemeinsam in ein Lokal gehen dürfen. Solche Kontaktbeschränkungen gelten dann nicht mehr nur in der Öffentlichkeit, sondern auch im Privaten.


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