Für heute wollte das Land Berlin wegen des Coronavirus eine Ausgangssperre verkünden. Die Beschränkungen des öffentlichen Lebens sollten ab 23. März, 0 Uhr, bis zum 3. April gelten. Die Vorlage konnte sich aber im rot-rot-grünen Senat bisher nicht durchsetzen. Aber man darf sicher sein: Die Pläne sind damit nich vom Tisch.
Die bisher unveröffentlichte Verordnung liegt COMPACT exklusiv vor. Wir dokumentieren im Folgenden den Originalton:
Verordnung über vorübergehende Ausgangsbeschränkungen zur Eindämmung der Verbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin
(SARS-CoV-2 Ausgangsbeschränkungsverordnung – SARS-CoV-2 AusgBeschrV)
Vom 22. März 2020
Auf Grund des § 32 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, verordnet der Senat:
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Ausgangsbeschränkungen im Stadtgebiet von Berlin
(1) Im Stadtgebiet von Berlin gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779), die zuletzt durch Gesetz vom 22. März 2016 (GVBl. S. 114) geändert worden ist, befindliche Personen haben sich, vorbehaltlich anderweitiger Regelungen dieser Verordnung, ständig in ihrer Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft aufzuhalten. Dies gilt nicht für Wohnungslose.
(2) Das Vorliegen von Gründen, die das Verlassen der ständigen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft nach den Bestimmungen dieser Verordnung erlauben, ist gegenüber der Polizei und den zuständigen Ordnungsbehörden glaubhaft zu machen.
Triftige Gründe sind insbesondere:
- die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, auch an wechselnden Einsatzstellen im Stadtgebiet,
- die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),
- Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs,
- der Besuch bei Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,
- die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
- die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,
- Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts und ohne jede sonstige Gruppenbildung,
- Handlungen zur Versorgung und Betreuung von Tieren,
- Bewirtschaftung von gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Flächen.
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Ausgenommene Personengruppen
(1) Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdiensten, der Bundeswehr oder zivilen Hilfsorganisationen dürfen sich zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben im Stadtgebiet von Berlin frei bewegen, sofern sie ein amtliches Dokument mit sich führen, welches sie als Angehörige der genannten Organisationen ausweist.
(2) Gleiches gilt für Angehörige der öffentlichen Verwaltung, die in Krisen-, Arbeits- oder Einsatzstäben tätig sind sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesundheits- und Ordnungsämter, Ärztinnen und Ärzte und medizinisches Personal.
(3) Politische Amts- und Mandatsträger des Bundes, des Landes Berlin und der Bezirke sowie von anderen Staaten und deren Vertretungen in Deutschland dürfen sich im Stadtgebiet von Berlin frei bewegen, sofern sie ein amtliches Dokument mit sich führen, welches sie als Angehörige der genannten Personengruppe ausweist.
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Schulen, Einrichtungen der Pflege, der Behindertenhilfe und der Kinderbetreuung
Das Aufsuchen von Einrichtungen im Sinne von § 7 und § 8 der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung ist zum Zwecke der Inanspruchnahme der dortigen Betreuungsangebote und um Menschen, die dort betreut werden, dorthin zu begleiten oder abzuholen zulässig.
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Persönliche Hilfeleistungen und ehrenamtliches Engagement
Zur Hilfeleistung für Menschen, die die in dieser Verordnung bezeichneten Wege nicht selbst zurücklegen oder ihre persönlichen Geschäfte nicht selbst besorgen können, ist die Erledigung der Wege beziehungsweise die Besorgung der Geschäfte durch eine selbstgewählte Hilfsperson zulässig. Zur ehrenamtlichen Unterstützung von Einrichtungen (Vereine, Initiativen, Anlaufstellen, Ausgabestellen für Bedürftige etc.), die freiwilliges Engagement koordinieren, sind Wege zur Einsatzstelle und zurück zulässig.
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Ausweispflicht
Der Personalausweis oder ein anderer amtlicher Lichtbildausweis nebst einem Dokument, aus dem die Wohnanschrift der Person ersichtlich ist, ist mitzuführen und auf Verlangen der Polizei und den zuständigen Ordnungsbehörden vorzulegen.
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Abstandseinhaltung
Bei jeglichem Aufenthalt außerhalb der Wohnung ist – soweit möglich – ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.
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In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Allgemeinverfügung tritt am 23.03.2020, 00:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 03.04.2020 außer Kraft. Die Ausgangsbeschränkungen enden damit am 03.04.2020, 24:00 Uhr.
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