„Coronavirus: Darf ich bei Quarantäne auf den Balkon oder Pizza bestellen?“ lautet die harmlose Schlagzeile eines Artikels des SWR, der über Corona-Regeln aufklärt. Sechs Monate lang entging den Lesern offensichtlich der Sprengstoff, der sich hinter der Frage verbirgt, was mit Isolationsbefohlenen passiert, die verbotenerweise das Haus verlassen. Die Antwort: Als Ultima Ratio dürfe die Polizei Gebrauch von der Schusswaffe machen.

    Betroffene sollten Balkon oder Terrasse nur betreten, wenn sie nicht mit anderen Menschen in Kontakt treten können, Nachbarn den Einkauf tätigen, die Pizza-Lieferung sollte ebenfalls vor der Tür abgestellt, der Müll für den Zeitraum der Quarantäne in der Wohnung gesammelt werden. Und Hundebesitzer müssen dafür sorgen, dass jemand ihr Tier regelmäßig Gassi führt, rät der GEZ-finanzierte Südwestrundfunk.

    Nach einer Order des Robert-Koch-Instituts (RKI) gilt die Quarantäne nicht nur für Infizierte, sondern vor allem für Menschen, die ansteckungsverdächtig sind, ohne selbst krank oder krankheitsverdächtig zu sein. An die Adresse von Quarantäne-Brechern gerichtet heißt es in dem SWR-Beitrag vom 10. März wortwörtlich: „Gelingt dem Infizierten dennoch die Flucht, darf die zuständige Behörde diesen im Rahmen des Verwaltungszwangs mit Gewalt wieder in Gewahrsam nehmen und in Quarantäne unterbringen. Als letzte Möglichkeit dürfte sogar von der Schusswaffe Gebrauch gemacht werden, denn die Ansteckungsgefahr für eine Vielzahl von Personen wäre so hoch, dass zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung geboten sein kann, flüchtige Patienten unschädlich zu machen.”

    Jeder polizeiliche Verwaltungsakt könne „grundsätzlich mit Zwang durchgesetzt werden“, erklärt Clemens Arzt, Professor für Staats- und Verwaltungsrecht an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, gegenüber dem ARD-Magazin „Brisant“. Die Anwendung müsse aber im Einzelfall auch erforderlich und angemessen sein.

    Der zu DDR-Zeiten angeordnete Schießbefehl nun an die Corona-Front verlegt? Immerhin hat das Infektionsschutzgesetz (IFSG) den Behörden mit weitreichenden Befugnissen den Weg dorthin geebnet. Nach diesem dürfen Personen verpflichten werden, ihren Aufenthaltsort nicht zu verlassen. Der größtmögliche Eingriff ist die Versetzung einzelner Erkrankter in Quarantäne nach Paragraf 30 IfSG: Hier wird der Betroffene auf Anordnung der regionalen Gesundheitsämter in einer besonders gesicherten Station isoliert untergebracht – auch GEGEN den Willen des Infizierten oder vermeintlich Infizierten, da der Schutz der Allgemeinheit Vorrang hat gegenüber der persönlichen Freiheit des Einzelnen.

    Wie der Rechtsanwalt Christian Solmecke im Fachmagazin Die ZahnarztWoche (DZW) bestätigt, dürfe laut dem IFSG ausdrücklich in die Grundrechte der Freiheit der Person, in das Brief- und Postgeheimnis, die Versammlungsfreiheit und die Unverletzlichkeit der Wohnung eingegriffen, ihm zur Verhinderung der Flucht aus der Quarantäne „dafür geeignete Gegenstände abgenommen“ werden. Zudem erlaubt das staatliche Gewaltmonopol der Polizei, in bestimmten Situationen zur Gefahrenabwehr von Leib oder Leben von der Schusswaffe Gebrauch zu machen, um Maßnahmen durchzusetzen – allerdings als letztes Mittel und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit.

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    Für die Einhaltung der „Vorschriften“ sind nach Paragraf 74 IFSG regelmäßige Telefonkontrollen durch die Gesundheitsämter zulässig sowie die örtlichen Polizeibehörden zuständig. Und wenn vom Gebrauch der Schusswaffe Abstand genommen wird, so droht jemandem, „der Krankheitserreger vorsätzlich verbreitet“, zumindest eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

    Wie sehen dann die Maßnahmen aus, wenn ein Fall von Ebola oder Cholera aktenkundig wird – was bei weiterhin offenen Grenzen nicht ausgeschlossen ist? Rücken dann Panzer an?

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