Wenn das kein Grund zum Jubeln ist… Die Nachricht erinnert an die Präsentation der Hartz-Gesetze vor 15 Jahren, die Namensgeber Peter Hartz mit dem (unfreiwillig?) zynischen Satz einleitete: „Das wird ein schöner Tag für Arbeitslose.“ Die aktuelle Nachricht lautet: Flaschenpfand wird nicht von Hartz-IV abgezogen…

    Dass vom Hartz IV kein Mensch leben kann, ist ein offenes Geheimnis. Aber die Optionen des Hinzu-Verdienens sind äußerst knapp gehalten: Was über 100 Euro geht, wird angerechnet. Das drängt Bedürftige zur Schwarzarbeit (wenn sie welche finden). COMPACT-Online berichtete vor längerer Zeit von einem Bedürftigen, der in der Fußgängerzone ein Zubrot erbettelte. Eine Mitarbeit des JobCenter erkannte ihn und verlangte Auskünfte über die Höhe des „Erwirtschafteten“. Streng genommen hätte er für jede 10 Cent-Spende eine Quittung ausstellen müssen.

    Jetzt können aber zumindest die Flaschensammler unter den JobCenter-„Kunden“ aufatmen. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) ließ nämlich wissen, dass das Sozialgericht Düsseldorf (Az.: S 37 AS 3080/19) entschieden hat: Wer ausschließlich vom Flaschensammeln lebt, hat trotzdem Anspruch auf Hartz IV. Und geringe Sammeleinnahmen dürfen vom JobCenter auch nicht angerechnet werden.

    Denn genau das hatte das Jobcenter Düsseldorf bei einer 53-jährigen Frau versucht. Die legte Widerspruch ein. Sie erklärte, dass sie nur durch Flaschensammeln ihre Einnehmen generiere. Zwar stünden bei ihr keine Miet- oder Unterkunftskosten an, aber den Regelbedarf benötige sie dennoch. das Gericht gab ihr Recht. Um aber nicht übertrieben spendabel dazustehen, befand man jedoch, dass das Kindergeld für ihre Tochter schon angerechnet werden dürfe.


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