„Vor Gericht geht es nicht um Gerechtigkeit, sondern um Urteile!“ Als ich meinen Gesprächspartner damit konfrontiere, lächelt er milde. Allerdings meine ich auch Bitternis zu spüren. Im Zivilrecht mag dieser Grundsatz gelten. Er lässt die Hoffnung, dass in einem Rechtsstreit, diejenige Partei gewinnt, die besser argumentiert. 

    Nicht so im Strafverfahren. Dort gibt es zumindest im deutschen Strafrecht nicht zwei Parteien. Denn der Richter sitzt mit dem Staatsanwalt im selben Boot. Schlimmer noch. Die Akte hat der Richter auf dem Tisch. Oft schickt die Staatsanwaltschaft nur einen Sitzungsvertreter. „Dieser hat meistens vom konkreten Fall kaum Ahnung“, so Mario H. Seydel. Seydel muss es wissen. Schließlich ist er seit mehr als 20 Jahren selbst in vielen Gerichtssälen unterwegs. Auf der anderen Seiten. Als Strafverteidiger.

    „Von einem fairen Verfahren keine Spur! Es gibt keine klaren Beweisregeln. Die ermittelnden Behörden, die Polizei ist zum Teil nicht in Kriminalistik ausgebildet. Dem Staatsanwalt ergeht es ähnlich. Auch ihm fehlen viele fachliche Grundlagen.“, so Seydel weiter. Zu guter Letzt gibt es noch den § 261 StPO. Dieser Paragraph lässt dem Richter alle Möglichkeiten offen, nach seinem Ermessen zu entscheiden.

    Seydel: „Wie wird denn ein Richter entscheiden, der selbst die Klage erst zur Anklage zuließ? Der sie nur deshalb zuließ, weil mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit einer Verurteilung zu rechnen ist?“ Jetzt wird aus Bitterkeit fast schon Ohnmacht. Vor Gericht und auf hoher See, sind wir in deutschen Gerichtssälen nicht in „Gottes Hand“, sondern meist schon verurteilt, wenn die Saaltür sich am ersten Tag öffnet, noch bevor die Verhandlung begonnen hat. „Die Freispruchquote liegt bei uns irgendwo zwischen 3 und 5 Prozent“, so Seydel über seine Erfahrung im Strafprozess.

    In seinem neuesten Werk, „Der Strafwandler“ hat Seydel die Position des Richters sehr treffend beschrieben: „In Deutschland wird die Urteilsbildung allein der richterlichen Überzeugung überlassen (§ 261 StPO). Was dies bedeutet, ist für einen Laien nicht nachvollziehbar (für Strafverteidiger übrigens oft auch nicht). Gemeint ist wohl, der Richter kann urteilen, wie er will, solange er nur alle Beweismittel im Gerichtssaal wahrgenommen hat. Er kann auch gegen den ‚gesunden Menschenverstand‘ und gegebenenfalls gegen die ‚allgemeine Lebenserfahrung‘ entscheiden. Der Richter erscheint wie eine ‚Blackbox‘, deren Entscheidungsprozesse verborgen bleiben.“

    Wenn es schon nicht um Gerechtigkeit geht, wie verhält es sich dann mit der Wahrheit?

    Seydel: „Die Wahrheit ist die Grundlage der Gerechtigkeit, denn nur auf wahren Tatsachen beruhende Sachverhalte können der Ausgangspunkt für eine gerechte Beurteilung sein.“ Eine folgerichtige Herleitung. Möchte man meinen. Eigentlich.

    Denn wir haben es im Gerichtsleben mit der sogenannten Aktenwahrheit zu tun. Bedeutet: Nur das was in der Akte steht, hat für den Jurist, für den Richter irgendeine Bedeutung. Was nicht in der Akte steht, ist nicht real. Noch Fragen?

    Das hat massive Auswirkungen auf den Strafprozess. Seydel erklärt: „In der Justizrealität werden Urteile aufgrund der ‚Aktenwahrheit‘ gefällt. Ob diese sich mit dem wahren Sachverhalt deckt, ist für eine justiziable Entscheidung irrelevant.“ Was es also nicht in die Akte geschafft hat, wird zur Entscheidungsfindung nicht herangezogen. Wohlgemerkt, hier geht es zwar um Sachverhalte, die zu klären sind. Jedoch die handelnden Subjekte sind immer Menschen, Bürger!

    „Der Jurist hat gelernt, den Sachverhalt, den man ihm vorsetzt, zur Grundlage seiner Bewertung zu machen.“, so Seydel, denn „vom ersten Semester an wird ihm eingebläut, den (vorgegebenen) Sachverhalt nicht zu hinterfragen oder zu verändern.“ Gesunder Menschenverstand? Das Justizstudium hat eben nicht mit Menschen, sondern nur mit Sachen, mit Texten zu tun. Wer besser auslegt, ist vorne. „Juristerei ist Dogmatik!“, so Seydels ernüchterndes Fazit.

    Als die Humboldt-Uni die Sektion Kriminalistik abwickelte

    Es war gleich zu Beginn der 90er Jahre des vergangenen Jahrhunderts. Überall im Osten wurde evaluiert. Wer darf bleiben, wessen Wissenschaftsbereich gehört nicht in die neue westdeutsche Hochschullandschaft? Wer muss gehen? So auch an der Berliner Humboldt-Universität. Als es hieß, dass die Sektion Kriminalistik komplett abgewickelt werde, war wohl eher das Erstaunen im internationalen Raum sehr groß. Dort genoss dieser Bereich einen ausgezeichneten Ruf. Für Deutschland entschied man diese neue Chance nicht zu nutzen und eine wissenschaftlich fundierte Kriminalistik zu installieren.

    „Die Kriminalistik ist die Methode, mit der man – mit wissenschaftlichen Mitteln – in der Vergangenheit liegende Ereignisse rekonstruieren (aufklären) kann.“, so Seydel. „Bis Anfang der neunziger Jahre gab es einen solchen Lehrstuhl an der Humboldt-Universität.“, Seydel weiter. Dann wurde abgewickelt, denn der: „Studiengang passte nicht in die Hochschullandschaft Deutschlands.“ Warum?
    „Die Juristen wollen mit der Kriminalistik nichts zu tun haben, weil sie es gewohnt sind, dass man ihnen den Sachverhalt liefert. Für die Naturwissenschaftler gehört die Kriminalistik in den Bereich der Juristen. Aus diesem Grund gibt es keinen Lehrstuhl für Kriminalistik an einer deutschen Hochschule.“
    Aus. Fertig.
    Als unbeteiligter Beobachter fragt man sich spätestens an dieser Stelle, wie all diese deutschen Krimis zustande kommen, wo immer so akribisch ermittelt wird? Für uns ist hier eher wichtig: Wie gut sind die Ermittlungsergebnisse bei realen Fällen, im realen Leben? Was wandert davon wie in die Akte?

    Keine Kriminalistik, kein Interesse an der Wahrheitsfindung

    Seydel weiß wovon er spricht. Schließlich ist er seit vielen Jahren Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Kriminalistik. „Diese Gesellschaft versucht seit fünfzehn Jahren einen entsprechenden Hochschulgang wieder einzurichten. Ohne Erfolg. Kein Interesse bei den Universitäten.“, so Seydel über den offensichtlich aussichtslosen Kampf im Strafrechtssystem. „Das hat fatale Auswirkungen. Es gibt aus diesem Grund auch keine Forschung im Bereich der Kriminalistik, der dem Standard der Forschung an Hochschulen entspricht.“

    Wenigstens nicht ganz ist diese Wissenschaft aus Deutschland verschwunden. „Die Kriminalistik fristet ihr Gnadenbrot an den Fachschulen der Polizeien“, so Seydel. Dass dies fatale Auswirkungen hat auf die Güte und Qualität der Forschung, dem Boden für neue Erkenntnisse, kann sich nur der ausmalen, der weiß was Polizei bedeutet. Seydel: „Polizei ist Bürokratie pur – der Geist der Wissenschaft und die Denkweise der Polizisten vertragen sich nicht. Der Tenor der Polizei lautet: ‚Haben wir schon immer so gemacht und dabei bleibt es‘.“ Dass diese dümmliche Ansicht nichts mit Fortschritt und Entwicklung zu tun hat, zeigt die Menschheitsgeschichte. Würde dieser Satz gelten, hieße das, dass wir immer noch mit dem Faustkeil herumliefen. Die Auswirkungen kann sich jeder leicht ausrechnen. Seydel: „Die Arbeit der Polizei im Bereich der Verbrechensbekämpfung ist dementsprechend bescheiden.“

    Der Deal

    Kommen wir in diesem Zusammenhang auf den sogenannten Deal. Seit 2009 gibt es mit der Einführung von § 257c in die StPO den Deal. Euphemistisch, also verschleiernd, als „Verständigung vor Gericht“ bezeichnet. Was können Sie uns dazu sagen? Was bedeutet das für die Suche nach Wahrheit?
    „Der Deal soll die Inkompetenz der Justiz und der Polizei kompensieren. Aus Richtern, Staatsanwälten und Verteidigern werden Teppichhändler. Nur Gedeale und Geschacher. Suchen nach der Wahrheit – Fehlanzeige!“, formuliert Seydel scharf.

    Düster in die Zukunft blickend, fragt Seydel: „Wenn aber zum größten Teil geschachert wird, wer kann dann noch ordentlich verhandeln? Wie sollen junge Juristen die Fähigkeiten erwerben, die man im Gerichtssaal braucht, wenn sie keine Praxis in konfrontativer Verhandlung haben?“ Denn, so Seydel: „Ohne diese Erfahrungen ist man gezwungen zu schachern.“
    Wer möchte schon gerne ein Schacherer sein? Gilt der doch als Geschäftemacher oder böse ausgedrückt als Abzocker. Der Mandant von seinem Verteidiger abgezockt? Insofern gibt Seydel eine klare Einschätzung: „Ein Schacherer kann vermutlich kein guter Verteidiger sein, der sich – auch gegen das Gericht – für seinen Mandanten einsetzt.“

    Chancen ohne Deal?

    Vorab muss man wissen, dass die Freispruchquote in Deutschland sehr niedrig ist und mit dem Deal wird diese noch geringer. Denn Deal bedeutet ja Verurteilung, also kein Freispruch, aber eine geringere Strafe. Besonders schmerzlich wird dies, wenn man tatsächlich unschuldig ist, also die Tat nicht begangen hat. Sitzt man in U-Haft, sind einem fast alle Hände gebunden. Eigene Ermittlungen, z. B. über einen Privatdetektiv sind sehr schwierig oder zumindest kostspielig.

    Oft wird der Deal schon sehr früh, meist vor der ersten Verhandlung ins Spiel gebracht. Das hat fatale Folgen. Denn zum Zeitpunkt des Angebots kennt das Gericht nur den Standpunkt der Staatsanwaltschaft. „§ 257c StPO lässt dem Verteidiger kaum eine Chance, sich den Avancen des Gerichts zu widersetzen. Offiziell oder inoffiziell zeigt das Gericht früh die sogenannte ‚Sanktionsschere‘ – bei einvernehmlicher Verhandlung z. B. Bewährung und bei streitiger eine Freiheitsstrafe, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann.“, so Seydel. Oft muss man auch noch die Untersuchungshaft berücksichtigen. „Die Freispruchquote liegt bei 3%. Wie würden Sie sich entscheiden?“, zeigt Seydel die Ausweglosigkeit und das Dilemma der Verteidigung auf.

    Was ist, wenn man tatsächlich unschuldig ist, sich aber als schuldig bekennen muss?

    Zum Zeitpunkt des Deals kennt das Gericht wie gesagt nur die Position der Staatsanwaltschaft. Die entlastenden Argumente der Verteidigung sind ihm völlig unbekannt. Doch, „dem Gericht ist der wahre Sachverhalt völlig egal. Es geht um die einvernehmliche (gerichtsfreundliche) Beendigung.“, weiß Seydel aus eigener Erfahrung zu berichten. „Allein die Andeutung, dass der Sachverhalt ganz anders sein könnte, als in der Akte dargestellt, führt zu Stirnrunzeln und dem Hinweis, die Beweisaufnahme könne lange dauern. In dieser Zeit müsse der Angeklagte in Haft bleiben.“ Fällt das Zeigen der Instrumente nicht eigentlich unter das Folterverbot? Wer unschuldig in Haft sitzt, seine Unschuld aber nicht beweisen kann, muss abwägen: verurteilen lassen mit Bewährungsstrafe oder aber lange U-Haft, mit anschließendem Prozess. Ausgang ungewiss.

    Wie ordnet sich der Deal ein in das Verständnis vom Rechtsstaat?

    Seydel ist als Kämpfer für seine Mandanten bekannt. Wir hatten über den Sünderfall berichtet, sieht als Ausweg nur eine grundlegende Reform unseres Strafrechtssystems. Der Deal weist in die entgegengesetzte Richtung. Denn um Wahrheitssuche, nicht einmal nach der, die in den Akten steht, geht es dabei längst nicht mehr.
    „Der Deal ist die Kapitulation des Rechts vor der Ökonomie. Das Justizressort hat das kleinste Budget im Haushalt. Ohne erkennbaren Grund werden die Justiz und die Polizei kaputtgespart, obwohl das Recht der Leim ist, der unsere Gesellschaft zusammenhängt. An Gerechtigkeit lässt sich aber nicht sparen.“, so Seydel. Auf meine Frage, was denn die höchste deutsche Gerichtsbarkeit dazu sagt, winkt Seydel nur müde ab und meint: „Das Bundesverfassungsgericht hat keine Bedenken gegen den Deal – nur ‚ordentlich‘ muss er sein. Die bürokratischen Formalien, die Gesetze müssen eingehalten werden.“

    Seydels Schlusssatz lässt tief blicken:

    „Der Justiz und der Politik ist der Bürger völlig wurscht“.

    Mario H. Seydel ist seit mehr als 20 Jahren Strafverteidiger. Was er in diesen Jahren an Inkompetenz, mangelnder Rechtskenntnis und Ignoranz bei Justiz und Polizei erlebte, hat ihn dazu veranlasst, ein Buch zu schreiben „Der Strafwandler. So funktioniert Strafverteidigung.

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