_ Rede von Rechtsanwalt Friedemann Däblitz am 2. August (Mauerpark). Erstveröffentlichung in der neuen COMPACT-Edition, in der Sie auch Transkriptionen weiterer Reden lesen können, die auf den beiden Querdenker-Demos am 1. und 29. August gehalten wurden. Die üppig illustrierte Ausgabe hier bestellen.

    Hallo, mein Name ist Friedemann Däblitz. Ich bin auch Rechtsanwalt in Berlin, und ich habe Ende März, als der ganze Wahnsinn losging, einmal Verfassungsbeschwerde eingelegt in Karlsruhe. Die haben auch auf neun Seiten entschieden, warum sie nicht entscheiden wollen, damals. Dann bin ich Anfang April zum Verwaltungsgericht in Berlin gezogen und habe geklagt gegen die Berliner Verordnung, insbesondere gegen das Kontaktverbot und gegen den Mindestabstand.

    Ich habe das verbunden mit einem Eilantrag, weil verwaltungsgerichtliche Verfahren normalerweise sehr lange dauern. Und ich habe dann noch einen zweiten Eilantrag hinterher geschossen Anfang Juli. (…) Da gab es auch wieder eine neue Verordnung, und in der war immer noch das Mindestabstandsgebot normiert, und es war immer noch die Bußgeldvorschrift enthalten. Wenn man also den Mindestabstand
    von 1,5 Metern nicht einhält, dann kann man mit Bußgeld belegt werden, mit 50 bis 500 Euro. Das steht auch in der aktuellsten Verordnung immer noch so drin.

    Willkür im Hygiene-Staat

    In der Verordnung steht aber auch drin, man muss den Mindestabstand nicht einhalten, soweit das nach den Umständen nicht zu vermeiden ist. Und da hab‘ ich gesagt, das ist doch unbestimmt. Ich weiß doch gar nicht, wann ich jetzt den Mindestabstand einhalten kann und wann ist es den Umständen nach nicht zu vermeiden.

    Und dann hat der Senat geantwortet, am 6. Juli 2020: «Inwieweit die Umstände die Einhaltung eines Abstandes von 1,5 Metern zulassen, kann der Verordnungsgeber nicht vorgeben. Es ist eine Frage des Einzelfalls, der persönlichen Lebenslage und Eigenverantwortung, an die mit der Regelung angeknüpft
    wird.»

    Jetzt verkürze ich kurz: «Mit der Regelung wird keineswegs untersagt, intime physische Nähe zu anderen Menschen zu suchen. Es ist offensichtlich, dass bereits die Umstände der Anbahnung, Aufnahme und Unterhaltung von intimen Kontakten die Einhaltung des Mindestabstandes gegebenenfalls nicht zulassen. Es liegt auf der Hand, dass bei derartigen Verhaltensweisen eine körperliche Nähe von weniger als 1,5 Meter nicht zu vermeiden ist.»

    Da muss ich sagen, hat der Senat recht. Und der Senat kann uns allen nicht vorgeben, ob wir gerade physische Nähe zu anderen Menschen suchen aus intimen Gründen oder anderen. Das heißt: Wie will die Polizei diesen Befehl ausführen, der in der Verordnung steht? Was der Staat sich hier vorbehält, ist
    die Möglichkeit, willkürlich Leute mit Bußgeldern zu bestrafen, die ja nicht vorher wissen, ob die Bußgeldvorschrift für sie gilt oder nicht.

    Das ist offensichtlich verfassungswidrig. Der Senat sagt aber, er braucht diese Bußgeldvorschrift weiterhin, weil sonst würden sich ja zu viele Leute nicht an das Mindestabstandsgebot halten. Also: Der Staat, der sagt: Wir müssen willkürlich agieren, (…) der ist kein Rechtsstaat mehr. (…)

    In der neuen COMPACT-Edition lesen Sie Transkriptionen weiterer Reden, die auf den beiden Querdenker-Demos am 01. und 29. August gehalten wurden. Die üppig illustrierte Ausgabe hier bestellen.

    29.8.: Sieg der Freiheit: COMPACT präsentiert in dieser Edition die wichtigsten Fotos und Reden der Demos vom 1. und 29. August. Hier bestellen.

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