Ende August wurden unsere Seiten auf Facebook und Instagram unter fadenscheinigem Vorwand gelöscht. Wir haben dagegen juristische Schritte eingeleitet – und wollen einen Präzendenzfall schaffen, der auch anderen alternativen Medien hilft. Lesen Sie nachfolgend, wie der Stand der Dinge ist. Wenn Sie uns bei unserem Kampf für Meinungs- und Pressefreiheit unterstützen wollen, können Sie das HIER tun.

    COMPACT geht gegen Zuckerbergs Zensoren vor – das ist bisher passiert: Am 7. September haben wir durch unseren Anwalt beim Landgericht Chemnitz einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Facebook Ireland Limited – den europäischen Ableger des US-Internetkonzerns – eingereicht. Ziel ist die Aufhebung der Sperre der COMPACT-Auftritte auf Facebook und Instagram sowie die Wiederherstellung der Seiten mit allen 92.000 Followern (Facebook) und 6.441 Abonnenten (Instagram). Diesen Antrag haben die Chemnitzer Richter am 9. September zunächst wegen Nichtzuständigkeit zurückgewiesen. Doch wir haben sofort reagiert.

    Unser Rechtsvertreter hatte sich in seinem Antrag auf den „fliegenden Gerichtsstand“ nach §32 ZPO berufen, nach dem in Internet-Angelegenheiten „das Gericht zuständig“ ist, „in dessen Bezirk die Handlung begangen“ wurde. Das Landgericht Chemnitz sah sich in diesem Fall nicht zuständig, gab in seiner Antwort aber den Hinweis, dass der „Ort, in dem in das betreffende Rechtsgut eingegriffen wird“, wohl unser Verlagssitz in Werder an der Havel (Brandenburg) sei. Daher hat unser Anwalt sofort die Verweisung seines Antrags an das Landgericht Potsdam beantragt.

    Angriff auf unsere Existenz

    Letztendlich hat sich die Sache dadurch nur um ein paar Tage verzögert. Die Chancen, unser Recht gegenüber Facebook durchzusetzen, stehen gut. Warum das so ist – und was unseren Fall von anderen unterscheidet –, legt unser Rechtsbeistand in seinem Antrag glasklar dar.

    In seiner Begründung heißt es:

    Die vorgenannten Seiten in den sozialen Medien stellten für den Verfügungskläger neben dem Printmedium und dem Online-Auftritt die wichtigste Plattform zur Veröffentlichung und Werbung sowie den größten Multiplikator in der öffentlichen Meinungsbildung dar. (…)

    Als Teil der öffentlichen Presse- und Medienlandschaft sind die Auftritte in den sozialen Medien für den Verfügungskläger existenzsichernd. Alternative soziale Medien mit ähnlicher Reichweite stehen insbesondere dabei nicht zur Verfügung. Die Auftritte waren der reichweitenstärkste Träger der Produkte des Verfügungsklägers, (…). Der Verfügungskläger hat für Werbekampagnen der benannten Auftritte bereits Werbung für mehrere Tausend Euro geschaltet.

    Angriff auf die Grundrechte

    Facebook könne sich im Falle der COMPACT-Sperren sich nicht allein auf sein privatrechtliches virtuelles „Hausrecht“ beziehen, argumentiert unser Anwalt. Denn in unserem Fall werden die verfassungsrechtlich garantierten Grundrechte tangiert – durch einen Quasi-Monopolisten.

    Dazu heißt es in dem Antrag unseres Rechtsanwalts:

    Neben dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung streitet vorliegend zudem insbesondere das Grundrecht auf Pressefreiheit gem. Art. 5 GG für den Verfügungskläger. Als Herausgeber eines Print- und Onlinemagazins ist der Verfügungskläger Presseorgan. Es darf demzufolge keine Zensur stattfinden. Die im Grundgesetz verankerte Pressefreiheit gilt dabei für alle Medienmacher.

    Und weiter:

    „Durch die Presse- und Meinungsfreiheit ist eine Demokratie erst möglich. Sie erlaubt den Menschen eine freie Informationsbeschaffung, die auch andere Denkweisen als die allgemein gültigen zulässt. Die Verfügungsbeklagte ist aufgrund Ihrer Monopolstellung drittwirkend auch an die Gewährleistung der Pressefreiheit gebunden und verletzt diese ungerechtfertigt durch die Sperrungen der Auftritte des Verfügungsklägers. Der Verfügungskläger verkauft pro Monat etwa 40.000 Ausgaben und ist an über 15.000 Kiosken im Bundesgebiet vertreten. Damit ist es das reichweitenstärkste Printmedium der konservativ-liberalen Opposition in Deutschland. Aus diesem Grund ist eine Sperrung bei Facebook ein besonders schwerwiegender Eingriff in die Meinungs- und Pressefreiheit.“

    Der Antrag liegt dem Landgericht Potsdam nun vor – wir warten jetzt auf eine Antwort. Da wir nicht erwarten, dass Facebook sofort die Segel streicht, stellen wir uns auf eine längerfristige Auseinandersetzung vor. Für uns ist aber klar: Wir wollen uns diesen tiefen Eingriff in die Meinungs- und Pressefreiheit nicht gefallen lassen – und denken dabei auch an andere alternative Medien, die von Zuckerbergs Zensoren gelöscht werden könnten. Der Willkür muss jetzt ein Riegel vorgeschoben werden!

    Wir für Euch!

    COMPACT als stärkste Stimme des Widerstands lässt sich weder vom politischen Gegner noch von einem Konzern wie Facebook ins Abseits stellen. Wir nehmen unseren journalistischen Auftrag ernst – und halten uns stets an Recht und Gesetz. Bei unserem juristischen Kampf gegen die Willkürmaßnahmen von Facebook geht es aber um mehr als um COMPACT.

    Es bietet sich nämlich die einmalige Chance, einen juristischen Sieg zu erstreiten, der Präzedenzfall-Charakter hat. Wenn wir nämlich für uns das Recht erkämpfen, werden auch andere Alternativmedien vor willkürlichen Löschungen geschützt sein. Wir wollen einen Schutzschirm für Presse- und Meinungsfreiheit aufbauen – und Sie können uns dabei helfen!

    Stehen Sie uns bei diesem Kampf zur Seite! Sie können sich vermutlich denken, wie kostenintensiv solche Verfahren sind. Doch wir lassen uns nicht unterdrücken – und wollen auch anderen nicht-etablierten Medien helfen, sich gegen Freiheitsbeschränkungen zur Wehr zu setzen.


    Wenn Sie dazu beitragen möchten, uns weitere finanzielle Munition für unsere Gegenoffensive zu liefern, können uns HIER via Paypal, Kreditkarte, Einmalzahlung oder Dauerauftrag Spenden zukommen lassen. Jetzt gilt es, für unsere Grundrechte – die Meinungs- und die Pressefreiheit – in Deutschland zu kämpfen. Helfen Sie uns, damit wir auch anderen helfen können!

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