Wer seine Meinung frei äußert, lebt gefährlich und muss nicht nur gesellschaftliche Anfeindungen erleben, sondern gerät nicht selten auch mit den Strafgesetzen in Berührung. Übereifrige Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften versuchen immer wieder, Bürger auf diesem Wege einzuschüchtern. Jetzt stärkt ein neues Urteil die Meinungsfreiheit. Und das ausgerechnet mit Bezug zur Corona-Politik, bei der das Bundesverfassungsgericht in den vergangenen Jahre nicht gerade als Hüterin der Freiheit auftrat. Dabei wird es höchste Zeit, diese dunkle Zeit aufzuklären – beispielsweise mit der Doku „Nur ein Piks – Im Schatten der Impfung“ von Regisseur Mario Nieswandt. Perfekt für den nächsten Heimkino-Abend und bei uns bequem auf DVD bestellbar. Hier mehr erfahren.

    Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 2026 unter der relativ unspektakulär wirkenden Überschrift „Verletzung der Meinungsfreiheit durch die fachgerichtliche Annahme beleidigender Äußerungen“ ist ein juristischer Paukenschlag. Erstmals weist das höchste deutsche Gericht die unteren Instanzen, die den Beleidigungsparagraphen bisher als Allzweckwaffe gegen missliebige Bürger angewandt haben, in die Schranken. Und setzt die Messlatte für zukünftige Verurteilungen hoch an.

    Entscheidung in zwei Fällen angeblicher Beleidigungen

    Hintergrund der Entscheidung sind zwei Strafverfahren, die 2021 bzw. 2022 gegen Bürger losgetreten worden waren und in er Folge die Justiz beschäftigten.

    In einem Fall wurde der Schulleiter eines Gymnasiums, in dem die Schüler den Corona-Zwangsmaßnahmen unterworfen wurden und ein Kind, das sich weigerte, diesen zu folgen, vom Unterricht freigestellt wurde, durch einem besorgten Vater zur Rede gestellt. Dieser führte aus, er werde sich dafür einsetzen, „„dass Amtsträger, die sich diesen faschistoiden Anordnungen nicht wie in § 36 Beamtenstatusgesetz fordert widersetzt, sondern diese unterstützt haben persönlich zur Rechenschaft gezogen werden“. In einer weiteren Mail führte der Vater aus: „Damit wäre es an der Zeit, dass Sie sich Ihrer eigentlichen Aufgabe zuwenden dafür Sorge zu tragen, dass die so auf totalitären Art und Weise von der Gemeinschaft exkludierten trotzdem an Bildung teilhaben können. Aber vermutlich liege ich mit dieser Erwartung bei Ihnen falsch, denn solche Menschen wie Sie waren auch in früheren dunklen Zeiten stets die größten Stützen des Systems. Das Gute daran ist, dass solche Systeme meist nicht lange Bestand haben […] und Ämter und Behörden dann hoffentlich gründlicher als beim letzten Mal von Faschisten gereinigt werden“ – in beiden Äußerungen sah die Schulleitung eine Beleidigung und brachte den Mann vor Gericht, wo er in drei Instanzen verurteilt wurde.

    Richter mit Hammer. Foto: everything possible | Shutterstock.com

    Der weitere, ebenfalls in der jüngsten Entscheidung berücksichtigte Fall, nimmt Bezug auf einen Mandanten, der sich als Opfer staatlicher Maßnahmen sah, die u.a. zu einer Unterbringung in einer Klinik führten. In einer E-Mail an eine Rechtsanwältin, die ihm als Verfahrenspflegerin bestellt worden war, schrieb dieser: „Sie haben damit vereitelt, dass die unerträgliche Verfassungs- und Rechtswidrigkeit der Vorgehensweise der Ärzte und der Richter richterlich festgestellt wurde und ich insoweit stigmatisiert bleibe. Darüber hinaus haben Sie mit Ihrer schlicht auf Illegalität basierender Faulheit dafür gesorgt, dass sich der psychiatrische Mob des (…)Krankenhauses gestützt auf illegal vorgehende Uniformierte, nach 2019 nochmals in 2022 wiederholten konnte.“ Auch diese Äußerungen wurden als strafbare Beleidigung eingestuft und entsprechend geahndet.

    Verurteilungen nicht hinnehmbarer Eingriff in die Meinungsfreiheit

    In seiner jüngsten Entscheidung stellte das Bundesverfassungsgericht nun klar, dass die Verurteilungen in beiden Fällen rechtswidrig erfolgt sind, da sie in das Grundrecht der Meinungsfreiheit eingreifen.

    So heißt es zum ersten Verfahren:

    „Die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen werden den verfassungsgerichtlichen Anforderungen an eine der Meinungsfreiheit Rechnung tragende Auslegung des Tatbestands der Beleidigung nicht in jeder Hinsicht gerecht.“

    Auch beim zweiten Verfahren ist das Urteil eindeutig:

    Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers berücksichtigende Abwägung nicht gerecht. Eine solche war vorliegend auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Schmähkritik oder Formalbeleidigung entbehrlich.

    In ihrer Begründung führen die Karlsruher Richter aus, dass Gerichte den Sinngehalt eine Äußerung insbesondere dahingehend zu ermitteln haben, ob es das Ziel der Angeklagten gewesen sei, ihr gegenüber zu beleidigen oder lediglich – durchaus scharf – für deren Verhalten zu kritisieren. Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich um eine vorgebrachte Kritik handelt, dafür sind jeweils die Gesamtumstände der Situation zu berücksichtigen, ist es den Gerichten untersagt, darin eine strafbare Schmähkritik zu sehen.

    Im Klartext: Wer zukünftig wegen ähnlicher Aussagen angeklagt wird, hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Rücken und sollte alle Mittel ausschöpfen, um seine Rechte durchzusetzen.

    Alle Mittel auszuschöpfen gilt es auch bei der Corona-Aufarbeitung, denn während sich Bürger mit solchen Verfahren herumschlagen müssen, kommen die Verantwortlichen davon. Aufklärung über ihre Untaten liefert der Film „Nur ein Piks – Im Schatten der Impfung“, bequem auf DVD erhältlich. Hier bestellen.

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