Vor sechs Jahren, zu Beginn der angeblichen Corona-Pandemie, wollten rechte Demonstranten eine Versammlung in Hamburg durchführen. Doch die Behörden untersagten den Aufzug mit Verweis auf die Kontaktbeschränkungen der Coronaschutzverordnungen. Rechtswidrig, wie jetzt ein Gericht feststellte. Das zeigt: Ein langer Atem zahlt sich aus – auch im Wendejahr 2026, zu dem COMPACT jetzt den passenden Schmuckrahmen mit gleich vier hochwertigen Silbermedaillen im Komplett-Set liefert, ist in vollem Gange – mit Reichstagsmedaille. Patriotismus pur! Hier ansehen.
Die Mühlen der Justiz mahlen langsam – mitunter so langsam, dass die Entscheidungen zu seinerzeit alles dominierenden Themen, wie 2020 dem Umgang mit den Corona-Maßnahmen, heute öffentlich kaum noch aufgegriffen werden. Dabei wurde wieder einmal festgestellt, dass staatliche Maßnahmen, mit denen Bürger ihrer Grundrechte beraubt wurden, rechtswidrig gewesen sind.
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COMPACT unterstützenDoch von Beginn an: Für den 1. Mai 2020 hatte der rechte Aktivist Christian Worch unter dem Motto „Zuwanderung bewirkt Sozialabbau“ eine Kundgebung mit 25 Teilnehmern am Hamburger Bahnhofsvorplatz angemeldet. Die Versammlungsbehörde der Hansestadt Hamburg untersagte die geplante Versammlung jedoch. Bzw. weigerte sich, eine Sondergenehmigung zur Durchführung auszustellen. Denn: Laut Corona-Schutzverordnungen waren Versammlungen ohnehin pauschal verboten und konnten nur mit einer Sondergenehmigung durchgeführt werden. Und diese blieb eben verwehrt.

Zwar zog der Versammlungsanmelder bereits seinerzeit vor das Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht, legte sogar in der Nacht vor der Demonstration noch Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein, doch im Eilrechtsschutz blieb ihm ein Erfolg verwehrt, die Demonstration fand letztendlich nicht statt. Um zumindest im Nachgang die Rechtswidrigkeit des Verbots feststellen zu lassen, folgte eine Fortsetzungsfeststellungsklage vor dem Hamburger Verwaltungsgericht.
Richter stufen Demonstrationsverbot als rechtswidrig ein
Mit Urteil vom 26. Februar 2026, zugestellt im Mai 2026 und rechtskräftig seit dem 8. Juni 2026, entschied die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Hamburg (Aktenzeichen 11 K 1789/20): Das Demonstrationsverbot war rechtswidrig, die entsprechende Sondergenehmigung hätte im April bzw. Mai 2020 ausgesprochen werden müssen.
In der Urteilsbegründung, die COMPACT, das als erstes Medium über das Verfahren berichtet, exklusiv vorliegt, heißt es zu den Gründen u.a.:
„Die §§ 32, 28 IfSG stellten auch eine verfassungsmäßige Grundlage für den Erlass einer die Versammlungsfreiheit beschränkenden Verordnung dar (hierzu unter a))). Die Untersagung von Versammlungen unter dem Vorbehalt einer Ausnahmegenehmigung in §§ 2 Abs. 1. Sat. 1, 3 Abs. 2 Satz 1 HambSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 2. April 2020 shränkte die grundgesetzlich geschützte Versammlungsfreiheit aber trotz des Erlaubnisvorbehalts unverhältnismäßig ein und war daher keine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne von §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 IfSG. Die konkrete Ausgestaltung der Regelung über die Ausnahmegenehmigung trug der Bedeutung der Versammlungsfreiheit für ein freiheitliches Staatswesen nicht angemessen Rechnung (hierzu unter b)).“
Die Hamburger Richter verweisen für weite Teile der Begründung, welche die Unangemessenheit der Maßnahme feststellt, auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Abschließend heißt es im jüngsten Urteil:
„Schließlich teilt die Kammer auch nicht die Auffassung, das Risiko der Durchführung einer Versammlung sei nicht anders zu bewerten gewesen, als im Fall eines Verbots oder der Erteilung von Auflagen gemäß § 15 Abs. 1 VersG. Denn im Hinblick auf den Freiheitsgebrauch bedeutet es einen wesentlichen Unterschied, ob eine Genehmigung für etwas grundsätzlich Verbotenes zu beantragen und gegebenenfalls vor den Gerichten zu erstreiten ist oder ob etwas grundsätzlich Erlaubtes gegebenenfalls beschränkt oder verboten werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.6.2023, 3 CN 1/22, juris Rn. 47)“
Staatsdienern drohen keine Konsequenzen
Obwohl der damalige Gesetzesverstoß jetzt gerichtlich festgestellt wurde, drohen den damals handelnden Mitarbeitern der Hamburger Stadtverwaltung keine Konsequenzen: Das Verwaltungsrecht sieht keine Strafen für einzelne Handelnde vor, lediglich das rechtswidrige Agieren der Behörde wurde festgestellt – etwa zur Beachtung bei der nächsten P(l)andemie. Kein Wunder, dass ähnliche Verwaltungsgerichtsurteile in der Vergangenheit deshalb zwar schön zu lesen waren, jedoch keinerlei Auswirkungen für ein rechtsstaatlicheres Behördenhandeln hatten. Zumal im hiesigen Fall der extreme Zeitablauf noch einmal erschwerend hinzukommt.
Die Corona-Verantwortlichen kommen ohne Strafe davon, während Oppositionelle bis heute gejagt werden. Umso wichtiger ist es, nicht klein bei zu geben und Position zu beziehen – im Wendejahr 2026 liefert COMPACT jetzt den passenden Schmuckrahmen mit gleich vier hochwertigen Silbermedaillen im Komplett-Set – mit Reichstagsmedaille. Patriotismus pur! Hier ansehen.





