Der Scheinflüchtling aus Afghanistan erstach vor einer Woche seine Ex-Freundin Mia (†15), die sich zuvor von ihm getrennt hatte. Ein Haftrichter erließ Haftbefehl wegen Totschlags. Diesen Fehler berichtigt nun ein Privatmensch, der Anzeige wegen (Ehren)mordes erstattet.
20 Zentimeter lang war das Messer, mit dem der angeblich erst 15-jährige Abdul Mobin D. das Mädchen Mia am 27. Dezember in einem dm-Markt abgeschlachtet hat. Während Medien und Polizei die Tat schnell als „Beziehungstat“ einstuften (hat nix mit nix zu tun; kann Dir mit Max Mustermann auch passieren…), ermittelt die Staatsanwaltschaft Landau inzwischen wegen Totschlags.
Technisch gesehen schließt das zwar nicht aus, dass eine Verurteilung wegen Mordes erfolgen könnte, in unserem Linksstaat scheint dies jedoch schon ob der geschilderten Besänftigungsstrategie so gut wie ausgeschlossen. Ein mutiger Bürger sieht sich das nicht tatenlos an und erstattet Strafanzeige gegen den Afghanen.
„ich zeige hiermit Herrn Abdul Mobin D., gegen den laut Pressekonferenz vom 28.12.2017 bereits
auf Totschlags im genannten Fall ermittelt wird, wegen Mordes an Mia V. an“, heißt es in der Anzeige, die COMPACT vorliegt. Und weiter:
Er hat sich im Sinne der folgenden Gesetze des StGB strafbar gemacht hat:
§ 211 Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst
aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln
oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet(Hervorhebung durch COMPACT)
Der Staatsanwaltschaft Landau sei es „offenbar in der ersten unübersichtlichen Phase dieses
Falles entgangen, dass das Verbrechen klare Züge eines sogenannten Ehrenmords trägt“, schreibt der Anzeigensteller, „und die Charakterisierung ‚Beziehungstat‘ und Ermittlungen wegen Totschlags damit fehlgeleitet sind“.
Zwar sei es tatsächlich schwierig zwischen einer klassischen Beziehungstat und einem Ehrenmord zu unterscheiden. Jedoch lägen genug Anhaltspunkte für letzteres Motiv vor:
- eine „emotionale Unreife des Täters, die eine Affekthandlung plausibel macht“, könne man aufgrund des veröffentlichten Bildmaterials des Täters, den der Anzeigensteller auf 20 Jahre schätzt, ausschließen.
- die Eltern der Ermordeten hatten bereits eine Anzeigen gegen den Ex-Freund erstattet. Dieser müsse sich also über sein Fehlverhalten und Konsequenzen weiterer Handlungen bewusst gewesen sein. Für niedere Beweggründe spräche, dass der Ex-Freund laut Polizeivizepräsident Eberhard Weber gegenüber dem Opfer die Absicht geäußert hätte, es „abpassen“ zu wollen.
- das Eifersuchtsmotiv würde dadurch widerlegt, dass der Mörder nur Mia, nicht aber ihren ebenfalls anwesenden neuen Freund angegriffen habe.
- Abdul Mobin D. habe nach dem mutmaßlichen Ehrenmord keinen Widerstand geleistet: „Er war ruhig und hat gegrinst, denn sein gesetztes Ziel hat er erreicht.“
Nach unseren Informationen ging die Strafanzeige am Donnerstag bei der Staatsanwaltschaft ein. COMPACT bleibt am Ball.
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