Pulli-Streit in Niedersachsen: Weil sich ein AfD-Gegner weigerte, während der Stadtratssitzung einen Pullover mit der Aufschrift „FCK AFD“ auszuziehen, wurde er der Sitzung verwiesen. Jetzt beschäftigt der Fall die Gerichte und macht einmal mehr deutlich, mit welchen Kindereien versucht wird, der blauen Partei – erfolglos – das Wasser abzugraben. Positionieren Sie sich auf der richtigen Seite und sichern Sie sich unsere Kanzlermedaille Alice Weidel in Silber. Hier mehr erfahren.
Die ganze Posse nahm am 7. September 2026 ihren Anfang: Swen Huchatz, ein politisch wohl deutlich linksstehender Bürger aus Hildesheim, besuchte die örtliche Stadtratssitzung mit einem Pullover, auf dem – neben einem Logo von St. Pauli – deutlich die Buchstaben „FCK AFD“ prangten, eine gängige Anfeindung gegen die Weidel-Partei. Weil jedoch entsprechende politische Bekundungen in kommunalen Gremien verboten sind, erst recht im Zuschauerraum, verwies die Sitzungsleitung Huchatz des Saales. Wie es sich für einen Provokateur gehört, erschien dieser jedoch auch zur nächsten Ratssitzung am 8. Oktober 2026 mit dem gleichen Pullover. Und flog erneut aus dem Sitzungssaal.

Wer gedacht hätte, das Theater wäre danach beendet, irrt sich: Statt sich damit abzufinden, dass Regeln für alle Teilnehmer einer Ratssitzung gelten (ein AfD-Politiker dürfte auch kein T-Shirt mit dem Konterfei von Björn Höcke oder Alice Weidel tragen), zog der rausgeworfene Linke vor Gericht. Und stellte einen Eilantrag an das Verwaltungsgericht Hannover.
Verwaltungsgericht sieht Stadtrat im Recht
Doch auch die Verwaltungsrichter bestätigten: Wer ein politisches Bekenntnis im Stadtrat trägt, obwohl dies durch entsprechende Neutralitätsgebote untersagt ist, fliegt zurecht aus dem Sitzungssaal. Wie die zuständigen Richter feststellten, sei der entsprechende Anti-AfD-Schriftzug angesichts seiner Größe und deutlichen Sichtbarkeit als „demonstratives und auffälliges optisches Ausdrucksmittel“ einzustufen, somit eine „geeignete Störungsquelle“. Und das Einschreiten durch den Stadtratsvorsitzenden demnach rechtmäßig.
Gegen diesen Beschluss steht dem Betroffenen zwar die Möglichkeit einer Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht zu, die Erfolgschancen dürften dort aber ähnlich gering sein. Denn eigentlich ist die Rechtslage eindeutig: Die Bekleidung in einem Ratssaal ist, ganz im Gegensatz zu den vorgetragenen Inhalten der Ratsmitglieder, keine Bühne für politische Bekundungen, unabhängig aus welcher Richtung.
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