Sind die Feindstaatenklauseln der UNO tatsächlich „obsolet“, wie BRD-Politiker bekunden? In seinem Fakten-Hammer „Deutschland und der Zwei-plus-Vier-Vertrag“ meldet Autor Michael Grandt berechtigte Zweifel an – und nennt mögliche Konsequenzen. Hier mehr erfahren.
Deutschland sei „von Freunden umgeben“, wird von Politik und Medien gepredigt. Doch stimmt das wirklich? Fakt ist, dass die sogenannten Feindstaatenklauseln bis heute Bestandteil der Charta der Vereinten Nationen sind. Doch wer sind diese Feindstaaten?
Schaut man sich die Sache genauer an, gibt es eigentlich nur noch einen – und zwar Deutschland! Denn: 1951 schloss der ehemalige Kriegsgegner Japan mit den Westmächten einen Friedensvertrag (den die Sowjetunion nicht unterzeichnete). Einen solchen gibt es mit Deutschland nicht, wie Michael Grandt in seinem neuen Buch „Deutschland und der Zwei-plus-Vier-Vertrag. Hintergründe–Wortbrüche–Lügen“ herausstellt.
Konkret finden sich besagte Klauseln in den Artikeln 53, 77 und 107 der UNO-Charta. Sie besagen, „dass gegen Feindstaaten des Zweiten Weltkriegs von den Unterzeichnerstaaten Zwangsmaßnahmen ohne besondere Ermächtigung durch den UN-Sicherheitsrat verhängt werden können“, sollten diese „erneut eine aggressive Politik verfolgen“, so Grandt in seinem Buch. „Dies schließt auch militärische Interventionen der UN mit ein.“
Praktische Auswirkungen
Für die Bundesrepublik hatten die Klauseln in der Nachkriegszeit durchaus praktische Auswirkungen. Grandt dazu in „Deutschland und der Zwei-plus-Vier-Vertrag“: „Bei der Berlin-Blockade 1948/49 vertrat die Sowjetunion vor dem UN-Sicherheitsrat die Auffassung, die Vereinten Nationen seien nicht zuständig, da es sich bei den Aktionen der sowjetischen Regierung um Maßnehmen gegen einen ‚Feindstaat‘ handle, die von Artikel 107 gedeckt seien.“
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In besagtem Artikel 107 der UN-Charta heißt es: „Maßnahmen, welche die hierfür verantwortlichen Regierungen als Folge des Zweiten Weltkriegs in Bezug auf einen Staat ergreifen oder genehmigen, der während dieses Krieges Feind eines Unterzeichnerstaats dieser Charta war, werden durch diese Charta weder außer Kraft gesetzt noch untersagt.“
Am 21. November 1967 betonte die UdSSR in einem Memorandum gegenüber den Westmächten erneut auf die Gültigkeit der Feindstaatenklauseln. Zuvor hatte es einen Austausch von Erklärungen über Gewaltverzicht und Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten der BRD gegeben.
Wie auch im Falle der Berlin-Blockade widersprachen Washington, London und Paris der Position Moskaus, ließen allerdings offen, „ob sie ein gemeinsames Vorgehen aufgrund der Feindstaatenklauseln für möglich hielten“, so Grandt in seinem Enthüllungswerk.
Seltsame Begründung
Und heute? Zwar erklärten deutsche Politiker wiederholt, dass sie die UN-Klauseln für „obsolet“ hielten, was durch die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages 2007 bekräftigt wurde. Allerdings wurde hierbei lediglich auf einen „Beschluss“ der Staats- und Regierungschefs verwiesen, „die Bezüge zu ‚enemy states‘ in den Artikeln 53, 77 und 107 der Charta der Vereinten Nationen zu streichen.“
In „Deutschland und der Zwei-plus-Vier-Vertrag“ schreibt Grandt hierzu:
„Genau das ist aber das Problem, denn die ‚Streichung‘ der Feindstaatenklauseln aus dem Text der Charta erfordert eine Änderung der Charta, nach dem dafür vorgeschriebenen Verfahren. Das sieht einen mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss zur Änderung der Charta und seine anschließende Ratifikation durch ebenfalls zwei Drittel der Mitgliedsstaaten vor. Die Feindstaatenklausel steht aber bis heute in der UN-Charta, trotz ‚Beschluss‘, sie sei ‚obsolet‘.“
Warum also beschließt man etwas, das man dann nicht umsetzt? Glaubt man den Wissenschaftlichen Diensten des Bundestages nur deshalb, weil „eine formale Streichung“ der Feindstaatenklauseln „verfahrensmäßig sehr aufwendig“ wäre. So nachzulesen in einer Drucksache von 2017, die Grandt in seinem Buch anführt. Es folgt noch der lapidare Satz: „Ein Änderungsverfahren ist bislang noch nicht in Angriff genommen worden und erscheint in der Sache auch (nicht) mehr notwendig.“
Soso, eine Streichung wäre also „zu aufwendig“ und außerdem gar nicht mehr nötig… Das mag glauben wer will, Fakt ist jedoch: Die Feindstaatenklauseln gegen die BRD gelten bis zum heutigen Tag – und könnten, auch mit militärischen Mitteln, jederzeit vollstreckt werden, sollte Deutschland einmal unbotmäßig agieren.
Hochbrisant: Michael Grandt bringt in seinem Buch „Deutschland und der Zwei-plus-Vier-Vertrag“ verschwiegene Hintergründe ans Licht, dokumentiert die deutschen Vertragsbrüche und belegt, dass Deutschland immer noch nicht souverän ist. Er macht deutlich: Die Konsequenzen, die sich daraus ergeben, könnten für uns verheerend sein. Hier bestellen.